Pegnitz Logo

Anzeigepflicht für Unternehmer im Bereich Lebensmittelbedarfsgegenstände

In Deutschland ansässige Unternehmer, einschließlich Importeure, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben ab dem 01. Juli 2024 eine Anzeigepflicht gegenüber der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde.

Die Übergangsfristen enden am 31. Oktober 2024.

In Bayern sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden an den Kreisverwaltungsbehörden für die Entgegennahme dieser Anzeigen zuständig.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, die bereits einer Registrierungspflicht nach dem Lebensmittelhygienerecht (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) unterliegen, da diese den Behörden bereits bekannt sind.

Die neue Anzeigepflicht dient der Ausgestaltung der in der im Europäischen Recht [VO (EU) 2017/625] verankerten allgemeinen Pflichten der zuständigen Behörden zur Erstellung und Aktualisierung von Unternehmenslisten.

Da Lebensmittelbedarfsgegenstände einen direkten Einfluss auf Lebensmittel haben, soll eine zielgerichtete Überwachung ermöglicht werden, die dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dient.

Das entsprechende Formular kann unter 

https://www.landkreis-bayreuth.de/fileadmin/user_upload/Redaktion/Formulare_und_Merkbl%C3%A4tter/Lebensmittel%C3%BCberwachung/Formulare/Muster_Registrierung_FCM-Unternehmer.pdf heruntergeladen werden.

Das ausgefüllte Formular ist entweder per Post an das Landratsamt Bayreuth/Lebensmittelüberwachung zu senden oder gerne per mail an: poststelle@lra-bt.bayern.de .