Bundestagswahl am 23. Februar 2025
WAHLBEKANNTMACHUNG - über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl der Stadt Pegnitz, wird in der Zeit von Montag, 03. Februar 2025 bis Freitag 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Stadt Pegnitz, Altes Rathaus, Hauptstraße 45, 91257 Pegnitz, Zimmer-Nr. E 1, barrierefrei für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.
Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 03. Februar bis Freitag, 07. Februar 2025, 12:00 Uhr bei der Stadt Pegnitz, Altes Rathaus, Hauptstraße 45, 91257 Pegnitz, Zimmer.-Nr. E 1
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 236 Bayreuth durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 wer in das Wählerverzeichnis eingetragene und wahlberechtigt ist.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 21. Februar, 15:00 Uhr, in der Stadt Pegnitz, Altes Rathaus, Hauptstraße 45, 91257 Pegnitz schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragen.
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung, (bis zum Sonntag 02. Februar 2025 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 2 der Bundeswahlordnung (bis zum Freitag 07. Februar 2025) versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Der Wahlschein kann in den oben genannten Fällen bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden.
Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12:00 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.
8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt
oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
9. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig
oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
10. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Pegnitz, 15.01.2025
Wolfgang Nierhoff
Erster Bürgermeister
WAHLBEKANNTMACHUNG zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025
1. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
2. Die Gemeinde ist in 16 allgemeine
Wahlbezirke eingeteilt:
0001, Staatliche Berufsschule, Mehrzweckraum, Pfarrer-Dr.-Vogl-Straße 31, 91257 Pegnitz, barrierefrei ja
0002, Staatliche Realschule, C-Bau EG, Stadionstraße 22, 91257 Pegnitz, barrierefrei ja
0003, Bürgerzentrum 1, Zimmer O11, Hauptstraße 73, 91257 Pegnitz, barrierefrei ja
0004, Bürgerzentrum 2, Zimmer O12, Hauptstraße 73, 91257 Pegnitz, barrierefrei ja
0005, Grundschule, Mehrzweckraum, Hauptstraße 73 a, 91257 Pegnitz, barrierefrei ja
0006, Grundschule EG-Musikraum, Hauptstraße 73 a, 91257 Pegnitz, barrierefrei ja
0007, Dr.-Dittrich-Schule, Wahlraum 1, Roseggerstraße 18, 91257 Pegnitz, barrierefrei ja
0008, Dr.-Dittrich-Schule, Wahlraum 2, Roseggerstraße 18, 91257 Pegnitz, barrierefrei ja
0009, Feuerwehrhaus Buchau, Talweg 4, 91257 Pegnitz, barrierefrei nein
0010, Dorfgemeinschaftshaus Büchenbach, Pfarrwiesen 6, 91257 Pegnitz, barrierefrei ja
0011, Feuerwehrhaus Troschenreuth, Oberpfälzer Straße 42, 91257 Pegnitz, barrierefrei ja
0012, Evangelisches Gemeindehaus Bronn, Klumpertalstraße 52, 91257 Pegnitz, barrierefrei ja
0013, Kindergarten Trockau, Schulweg 1, 91257 Pegnitz, barrierefrei ja
0014, Evangelisches Gemeindehaus Hainbronn, Am Brunnbach 14, 91257 Pegnitz, barrierefrei ja
0015, Schützenhaus Neudorf, Jurastraße 12, 91257 Pegnitz, barrierefrei nein
0016, Schützenhaus Horlach, Weinstraße 13, 91257 Pegnitz barrierefrei nein
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:30 Uhr in
Christian-Sammet-Halle, Wahlraum 1, 2 und 3, Roseggerstraße 22, 91257 Pegnitz
Wiesweiherhalle, Wahlraum 1, 2 und 3, Wiesweiherweg 7, 91257 Pegnitz
Feuerwehrhaus Pegnitz, Schulungsraum 1 und Schulungsraum 2 - Erweiterung, Zum Dianafelsen3, 91257 Pegnitz
zusammen.
4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers und jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt
ihre Erststimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin sie gelten soll,
und ihre Zweitstimme in der Weise ab,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12:00 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.
7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Pegnitz, 20.01.2025
Wolfgang Nierhoff
Erster Bürgermeister
WAHLBEKANNTMACHUNG - Versendung der Briefwahlunterlagen zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Beantragungen Wahlscheine nach § 27 BWO in Verbindung mit § 25 BWO
Wegen der vorgezogenen Bundestagswahl bleibt weniger Zeit als sonst. Statt vier oder fünf Wochen, stehen diesmal laut Landeswahlleiter nur ca. zwei Wochen zur Verfügung.
Die Briefwahlunterlagen können nicht vor Mitte Februar versendet werden. Die Landeswahlleitung verweist darauf, dass die Stimmzettel für die 47 Wahlkreise in Bayern nicht vor Ende Januar gedruckt werden. Das liegt daran, dass Beschwerdefristen eingehalten werden müssen. Erst am 30. Januar steht endgültig fest, welche Kandidaten zu gelassen sind.
Sobald die Stimmzettel vorliegen wird mit dem Versenden der Briefwahlunterlagen begonnen.
Zur persönliche Beantragung der Briefwahl wenden Sie sich bitte auch an das zusätzlich eingerichtete
Briefwahlbüro im Verwaltungsgebäude II, Hauptstraße 39, 91257 Pegnitz
Bitte beachten Sie auch unsere Sonderöffnungszeiten im Briefwahlbüro:
Freitag 07.02.2025 von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr (falls die Stimmzettel bereits vorliegen)
Samstag 08.02.2025 von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr (falls die Stimmzettel bereits vorliegen)
Freitag 14.02.2025 von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Samstag 15.02.2025 von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitag 21.02.2025 von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Pegnitz, 20.01.2025
Wolfgang Nierhoff
Erster Bürgermeister