Bekanntmachung: Vollzug der Wassergesetze
Bekanntmachung
Vollzug der Wassergesetze;
Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Weidlwang, Stadt Auerbach über Regenrückhaltebecken auf den Grundstücken Fl.Nr. 475/2 und 486 Gemarkung Nasnitz in die Pegnitz auf Fl.Nr. 911/2 Gemarkung Pegnitz
Die Stadt Auerbach hat beim Landratsamt Amberg-Sulzbach für folgendes Vorhaben die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes i. V. mit Art 16 des Bayer. Wassergesetzes beantragt:
Der Ortsteil Weidlwang ist an der Kläranlage Michelfeld angeschlossen. Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Hierzu werden die vorhandenen Straßenentwässerungskanäle als Regenwasserkanäle genutzt bzw. das Regenwasser wird weiter versickert. Schmutzwasserkanäle wurden neu gebaut. Das Schmutzwasser wird über ein Pumpwerk der Kläranlage Michelfeld zugeführt. Das Niederschlagswasser wird über zwei Regenrückhaltebecken auf den Grundstücken Fl. Nr. 475/2, Gemarkung Nasnitz, und Fl. Nr. 486, Gemarkung Nasnitz, in die Pegnitz auf Fl. Nr. 911/2, Gemarkung Pegnitz, eingeleitet.
Das Niederschlagswasser wird über geplante Regenrückhaltebecken auf den Grundstücken Fl. Nr. 475/2 Gemarkung Nasnitz (V = 25 m3) und Fl. Nr. 486 Gemarkung Nasnitz (V = 46 m3) in die Pegnitz (Fl. Nr. 911/2 Gemarkung Pegnitz) eingeleitet.
Der genaue Verlauf der geplanten Entwässerungsleitungen sowie eine detailliertere Beschreibung des Vorhabens sind aus den eingereichten Planunterlagen ersichtlich, welche dieser Bekanntmachung beiliegen.
Einzelheiten sind in den Plänen ersichtlich.
Das Vorhaben und die Auslegung der Pläne wird mit folgenden Hinweisen bekannt gemacht:
- Die Pläne, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen in der Zeit vom 01.08.2025 bis zum 29.08.2025 im Rathaus in Pegnitz, Zimmer-Nr. E3, während der Dienststunden zur Einsicht aus;
Zusätzlich wird das Vorhaben auch im Internet bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Stadt Pegnitz unter folgender Internetadresse http://www.pegnitz.de einzusehen. - jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Stadt Pegnitz oder beim Landratsamt Amberg-Sulzbach etwaige Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen;
- bei Ausbleiben eines Beteiligten beim Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden;
- mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.;
- wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können bzw. kann
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Anlagen: